GlauCon - Umweltdienste

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Allgemeine Geschäfstbedingungen

Allgemeine Geschäfstbedingungen

1. Der Vertrag wird zwischen dem Auftraggeber und der Firma GlauCon Umweltdienste (Auftragnehmer) geschlossen.

2. Die nachfolgenden Vertragsbedingungen treten mit der Annahme der Bestellung in Kraft. Anders lautende Bedingungen des Auftraggebers oder mündliche Nebenabreden werden ausdrücklich ausgeschlossen und gelten nur, wenn sie in schriftlicher Form vom Auftragnehmer bestätigt wurden.

3. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen können im Büro eingesehen oder auf Wunsch dem Auftraggeber zugesandt werden.

4. Der Auftragnehmer darf sich zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtungen Dritter bedienen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

5. Der Auftraggeber akzeptiert diese allgemeinen Geschäftsbedingungen mit seiner Unterschrift oder der Unterschrift einer hierzu von ihm beauftragten Person auf dem Lieferschein bzw. Ladeschein bei der Gestellung des Containers.

1. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit, sowie die Abholung des gefüllten Containers zu einer vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle. (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen).

2. Der Auftragnehmer bestimmt bei notwendigen Beförderungsleistungen, Beförderungsweg und -art nach bestem Ermessen unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Auswahl der Sortieranlage, Verbrennungsanlage, Deponie, Sammelstelle, oder der gleichen, trifft der Auftragnehmer. Erteilt der Auftraggeber eine andere Zuweisung zu einer Anlage, Sammelstelle, Deponie usw. übernimmt der Auftraggeber die hieraus entstehenden Mehrkosten und Risiken. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich frei, die aus dieser Zuweisung heraus auftreten können.

3. Der Auftraggeber haftet bis zur endgültigen Anlieferung der Abfälle an eine Deponie, Abladestelle, Entsorgungs-, Verwertungs- oder Sortieranlage für die Beschaffenheit, sowie der Zusammensetzung der Abfälle gemäß der schriftlichen Angaben auf dem Übernahmebeleg oder dem Liefer- bzw. Ladeschein. Mehrkosten die auf eine falsche Deklarierung der Abfälle beruhen, trägt der Kunde.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich wahlweise den Containerinhalt anzueignen und darüber zu verfügen.

5. Angaben des Auftragnehmers zu den Größen, Maßen und Tragfähigkeit sind nur Richtwerte. Nicht wesentliche Abweichungen der Angaben können nicht zu Preisminderungen oder andren Ansprüchen herangezogen werden.

1. Zeitliche Festlegung der Gestellung bzw. Abholung des Containers sind für den Auftraggeber nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Werden die schriftlich bestätigten Zeiten bis zu 5 Stunden überschritten, ist diese als unwesentlich anzusehen und können nicht für Ersatzansprüche oder zur Minderung herangezogen werden.

2. Die termingerechte Auftragsabwicklung wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten so termingerecht wie möglich durchgeführt.

1. Der Auftraggeber hat für einen geeigneten Aufstellplatz und einen geeigneten Zufahrtsweg zu sorgen.

2. Der Containerstellplatz, sowie dessen Zufahrtsweg muss für das erforderliche Fahrzeug hergerichtet oder ausgebaut sein.

3. Der Auftraggeber sorgt für die freie Zufahrt bei der Gestellung und der Abholung des Containers.

4. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Maßangaben einzuholen und sich davon zu überzeugen, dass der Auftrag durch den Auftragnehmer durchführbar ist.

5. Bei Schäden an Zufahrtswegen und am Containerstellplatz durch das Containerfahrzeug, den Container oder dessen Be- und Entladevorgang vom oder auf dem Containerfahrzeug, besteht keine Haftung seitens des Auftragsnehmers. Wenn hierbei dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, haftet der Auftragnehmer.

6. Für Schäden am Container oder dem Containerfahrzeug infolge ungeeigneter Zufahrten und Containerstellplätze haftet der Auftraggeber.

7. Wenn der Container nicht aufgestellt, getauscht oder abgeholt werden konnte (wegen nicht Beachtung des § 4 Punkte 1.,2.,3. oder 4.), trägt der Auftraggeber die Kosten der vergeblichen Anfahrt des Auftragnehmers.

1. Jeder Container auf öffentlichen Verkehrsflächen und Plätze muss durch den Auftraggeber ordnungsgemäß gekennzeichnet und abgesichert werden. Die Sicherungs- und Kennzeichnungspflicht (Warnlampen, Warnbarken, Absperrungen, usw.) übernimmt ausschließlich der Auftraggeber.

2. Die behördliche Genehmigung zur Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen und Plätze muss der Auftraggeber einholen, es sei denn der Auftragnehmer hat diese Verpflichtung in schriftlicher Form übernommen. Die anfallenden Gebührensätze für die Genehmigung zzgl. einer eventuellen Bearbeitungsgebühr des Auftragnehmers gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Der Auftraggeber haftet ausschließlich für unterlassene Absicherung und Kenntlichmachung des Containers, sowie fehlende Genehmigungen. Er stellt hierfür den Auftraggeber gegenüber von Ansprüchen Dritter frei.

1. Der Containerinhalt darf das zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten. Die Beladung des Containers darf nur bis zu den Containerrändern erfolgen. Schäden und Kosten die durch Überladung oder unsachgemäßer Beladung entstehen, trägt der Auftraggeber.

2. Die Pflicht zur Deklarierung der Abfälle unterliegt allein dem Auftraggeber. Für alle Nachteile und Kosten die dem Auftragnehmer aus einer falschen Deklarierung oder der Beschaffenheit des Containerinhaltes entstehen, haftet der Auftraggeber. Erfolgt die Deklarierungspflicht nicht unverzüglich durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer befugt diese Feststellung zu treffen bzw. treffen zu lassen. Eventuell dadurch anfallende Kosten trägt der Auftraggeber.

3. Bei Verstoß gegen § 6 Punkt 1 und 2 ist der Auftragnehmer berechtigt, die Abfuhr abzulehnen. Die Kosten der vergeblichen Fahrt trägt der Auftraggeber.

1. Werden vom Auftragnehmer Transportmittel (z.B. Container, Transportbehälter etc.) dem Auftraggeber oder einem von ihm benannten Dritten zur Beladung bereitgestellt oder überlassen, so haftet der Auftraggeber auch ohne Verschulden für jeden Schaden, der an dem Transportmittel oder durch das Transportgut während der Dauer der Bereitstellung oder Überlassung verursacht wird.

2. Für Schäden bei der Gestellung, sowie Abholung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Schaden des Berechtigten muss unverzüglich dem Auftragnehmer angezeigt werden, ansonsten erlischt die Haftung.

3. Haftungsansprüche die in diesem Vertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, gelten auch für das Personal des Auftragnehmers und das Personal der von ihm zu Erfüllung des Auftrags eingesetzten Firmen.

4. Sollte der Auftragnehmer eine sonstige Verpflichtung aus diesem Vertrag verletzen, so haftet er. Bei den vom Auftraggeber übergebenen Proben oder Muster sieht der Auftragnehmer deren Eigenschaften als zugesichert an. Der Auftraggeber garantiert die Zusammensetzung der übergebenen Stoffe auf der Basis der von ihm insbesondere in der Verantwortlichen Erklärung abgegebenen Beschreibung und Versicherungen, bei einer Abweichung von der vorgenannten Zusammensetzung hat der Auftragnehmer und der jeweilige Verwerter / Entsorger jeweils das Recht der Nichtabnahme bzw. zur Rückgabe an den Auftraggeber. In diesen Fällen trägt der Auftraggeber alle im Zusammenhang mit der Übernahme und dem Transport aufgewandten Kosten, einschließlich der Kosten des Rücktransportes.

5. Sollte der Auftraggeber eine sonstige Verpflichtung aus diesem Vertrag verletzen, so haftet er für den dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen entstehenden Schaden.

6. Beanstandungen sind unverzüglich geltend zu machen. Sie sind nicht mehr zulässig, wenn dem Auftragnehmer eine Nachprüfung der Beanstandungen nicht mehr möglich ist.

7. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, auch Folgeschäden, die durch fehlerhafte Angaben des Auftraggebers, fahrlässige Beschädigung durch Einwirkung Dritter, höhere Gewalt oder sonstige Umstände eingetreten sind, auf die der Auftragnehmer und die von ihm Beauftragten keinen Einfluß haben. Sonstige gesetzliche oder vertragliche Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer beschränken sich in jedem Fall auf die Haftungshöhe der von dem Auftragnehmer abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.

8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Behälter den einschlägigen Vorschriften entsprechend zu prüfen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Behälter auf ihre Eignung zu prüfen. Jeder Schaden, der sich aus Mängeln der Behälter ergibt, geht zu Lasten des Auftraggebers. Die Versendung der Behälter erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers.

9. Höhere Gewalt sowie Ereignisse und Umstände, deren Beeinflussung nicht in der Macht der Vertragspartner liegt, wozu insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verordnungen, Anordnungen und Maßnahmen von Behörden, einschließlich der Erteilung, Änderung, Aufhebung, Rücknahme und Widerruf von Genehmigungen, Streik und Aussperrungen gehören, entbinden, solange sie die einzelnen Leistungen der Partner ganz oder teilweise unmöglich machen, beide Vertragspartner von ihren Verpflichtungen. Die Vertragspartner verpflichten sich, in einem solchen Fall den anderen Vertragspartner unverzüglich zu verständigen und sich mit allen technischen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln zu bemühen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung der Verpflichtungen wiederhergestellt werden.

1. Das vereinbarten Preise beinhalten folgende Leistungen, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde:
- Container Transport (Aufstellung / Tausch / Abholung)
- Mietgebühr
- Entsorgungspreis
- Wiegegebühr
Wartezeiten bei diesen Leistungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt.

2. Falls keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, berechnet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ab dem 1. Tag der Containerstellung bis zum Tag der Abholung Containermiete.

3. An der Abladestelle entstehende Kosten und Gebühren (z. B. Deponiegebühren, Sortierkosten, Lizenzentgelt usw.), sind im vereinbarten Preis nicht enthalten. Diese werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

4. Die genannten Preise beziehen sich auf ermittelte Mengen - bzw. Gewichtseinheiten und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Maßgeblich für die verbindliche Mengenermittlung ist die Differenz des beladenen und unbeladenen Fahrzeuges auf einer geeichten Waage des Auftragnehmers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen.

5. Bei Vereinbarungs- bzw. Festpreisen sind gesonderte Verträge abzuschließen.

1. Zahlungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.

2. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung kommt der Schuldner in Verzug, ohne dass es einer besonderen Zahlungsaufforderung bedarf, bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzinsung in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zuzüglich darauf entfallender Mehrwertsteuer zu verlangen.

3. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegen die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit diese vom Auftragnehmer nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.p>

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten diejenigen Regelungen, die die Vertragspartner unter Berücksichtigung des Grundsatz von Treue und Glauben in Kenntnis der Unwirksamkeit der Bestimmungen getroffen haben. Das gilt auch für etwaige Lücken des Vertrages.

2. Der Auftrag wird unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung aller behördlichen Genehmigungen, die der Auftragnehmer und von ihm beauftragten Dritte zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen benötigen, angenommen.

3. Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, so es zwischen Vertragspartnern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hoyerswerda.

4. Eine eventuelle Teilnichtigkeit bewirkt nicht die Gesamtnichtigkeit der Vereinbarungen unter dieser Bedingung. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Gehalt und ihrer Auswirkung nach der vertraglichen Verpflichtungen benötigen, angenommen.

5. Ergänzungen oder Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den Auftragnehmer.

Sondervereinbarungen - Rohr- und Kanalreinigung

1. Vor Beginn der Dienstleistung des Auftragnehmers ist vom Auftraggeber zu gewährleisten, dass der Auftragnehmer bzw. dessen Erfüllungsgehilfe mit den erforderlichen Gerätschaften ungehindert und unmittelbar Zugang zu allen für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung notwendigen Stellen (Räume, Schächte, Reinigungsöffnungen etc.) hat. Hierzu gehört auch die Räumung zu reinigender Flächen und ggf. die Bestimmung der Örtlichkeit der Reinigungsöffnung etc. durch Plan oder örtlichen Hinweis.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den für die Durchführung der Dienstleistungen notwendigen Strom sowie Wasser zur Verfügung zu stellen, ohne dass hier eine Berechnung seitens des Auftraggebers an den Auftragnehmer erfolgt.

1. Tritt der Leistungserfolg wegen vom Auftragnehmer nicht erkennbarer unzuvertretender baulicher Mängel (u.a. wegen nicht einsehbarer, nicht intakter, schadhafter oder falsch verlegter Rohrsysteme) nicht ein, liegt die Schadensursache in einem Bereich, in dem der Auftragnehmer in Folge behördlicher Vorschriften zu arbeiten gehindert sind oder werden die unter Ziffer 1 genannten Voraussetzung nicht erfüllt, so ist der Auftraggeber zur Übernahme der dem Auftragnehmer entstandenen Kosten gem. der jeweils gültigen Preisliste verpflichtet.

2. Außerdem stehen dem Auftragnehmer Schadensersatzansprüche zu, soweit die benutzten Gerätschaften in Folge der baulichen Mängel beschädigt werden.